Zoll und Exportkontrolle – Was geht mich das denn an?
Unternehmen, die exportieren oder importieren, müssen sich selbstverständlich mit den Regelungen im internationalen Handel auskennen. Aber viele Unternehmer, die nur innerhalb der EU oder sogar nur regional tätig sind, glauben, dass sie damit nichts zu tun haben. Dieses ist aber ein Irrtum, der fatale Folgen haben kann.
Wenn eine kleine, regional tätige Firma Produkte an einen international tätigen Kunden liefert, oder sogar erst der Kunde des Kunden seine Produkte exportieren möchte, benötigt der Exporteur von seinen Lieferanten entlang der ganzen Wertschöpfungskette Lieferantenerklärungen über den präferenzrechtlichen Warenursprung. Damit können in Bestimmungsländern, mit denen die EU Freihandelsabkommen (FTA) abgeschlossen hat (s. Grafik) Zollpräferenzen (Erleichterungen, i.a. sogar Befreiungen) in Anspruch genommen werden, d.h. der Exporteur kann seine Waren dort günstiger anbieten oder einen höheren Nettoerlös erzielen gegenüber Wettbewerbern, deren Produkte mit Zoll belegt werden. Gerade in der aktuellen Zeit, wo die Zölle als „Handelskrieg“ immer höher geschraubt werden, gewinnt das Thema an Bedeutung. Zu erwähnen ist auch, dass Großbritannien nach dem Brexit auf jeden Fall ein Drittstaat ist, das bedeutet, dass einerseits in der EU eingesetzte Vormaterialien aus GB den EU-Präferenzursprung zunichtemachen können und andererseits für eine zollbegünstigte Einfuhr in GB ein Präferenznachweis erforderlich sein wird. Das gilt auch, wenn wider Erwarten noch ein Deal zustande kommen sollte.
Wenn also eine Kunde von einem regional tätigen Unternehmen eine Lieferantenerklärung anfordert, muss der Präferenzursprung nach den zollrechtlichen Bestimmungen ermittelt werden, und dazu müssen zuvor das Produkt und alle verwendeten Vormaterialien korrekt in den Zolltarif eingereiht werden. Nur weil das Produkt in Deutschland hergestellt wird (wenigstens die letzte Bearbeitung hier stattfindet), hat das Produkt automatisch weder den Status „Made in Germany“ (Achtung, hier drohen auch erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken!) noch den Präferenzursprung! Wenn man guten Glaubens eine ungerechtfertigte Lieferantenerklärung abgibt, kann das dieselben strafrechtlichen Konsequenzen wie die Abgabe einer falschen Steuererklärung haben. Und diese erstrecken sich nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch persönlich auf Geschäftsführer und verantwortliche Mitarbeiter.
An die Exportkontrolle werden regional tätige Unternehmen sicher noch weniger denken als an Zoll. Die Embargobestimmungen gegen bestimmte Länder (s. Grafik) müssen solche Unternehmen natürlich nicht beachten, aber es gibt auch Personen, Organisationen und Firmen in Deutschland, die mit Sanktionen belegt sind, z.B. Firmen, die sich im Besitz von Regierungen oder Firmen aus Embargoländern befinden, oder die anderweitig Terrorregime o.ä. unterstützen.
Das können Unternehmen mit einer völlig unauffälligen Firmenbezeichnung sein, z.B. „Fa. Müller & Sohn aus Gießweiler“, wenn ein Unternehmen aber mit einer solchen Firma Geschäfte macht, sei es als Kunde oder als Lieferant, liegt ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht vor, der erhebliche Strafen nach sich ziehen kann.
Große Unternehmen haben ganze Abteilungen, die sich mit dem Thema beschäftigen, und aufwendige IT-Systeme, um ein rechtskonformes Vorgehen sicher zu stellen.
Auch kleine Unternehmen müssen und sollten rechtskonforme Abläufe sicherstellen, und das geht auch mit pragmatischen Lösungen zu einem vertretbaren Aufwand. Sprechen Sie mich an, ich unterstütze Sie gerne, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.